Ein Vermieter einer Wohngemeinschaft kann gegenüber einem Mieter dieser Wohngemeinschaft kein Hausverbot aussprechen und hierdurch eigenmächtig diesen Mieter am Zutritt zu den angemieteten Wohnräumen hindern. In der eigenmächtigen Inbesitznahme der Wohnung liege eine unerlaubte Selbsthilfe. Dies entschied das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel (Az. 30 C 194/24).
Ein Mieter einer Wohngemeinschaft wurde von der Vermieterin auf Grund von Belästigungsvorwürfen mit einem Hausverbot belegt. Das Amtsgericht erklärte dieses Hausverbot jedoch für ungültig. Um die Mitbewohnerinnen zu schützen, hätte die Vermieterin mittels einer einstweiligen Verfügung die Räumung und Herausgabe der Wohnräume verlangen können. Zudem hätten Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt werden können.
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