An der Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 12.12.2019, die den Kindergeldanspruch für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer an Bedingungen wie Erwerbstätigkeit knüpft, bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel. Dies entschied das Finanzgericht Münster (Az. 12 K 2819/22 Kg).
Die Klägerin und ihr Ehemann, tunesische Staatsangehörige, hatten eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche. Jedoch erfüllte sie laut Familienkasse die Voraussetzungen für Kindergeld nicht.
Das Finanzgericht Münster teilte die Ansicht der Familienkasse und lehnte die Klage ab. Die Klägerin war während des Streitzeitraums (November 2021 bis Juni 2022) weder erwerbstätig noch befand sie sich in Elternzeit nach § 15 BEEG noch bezog sie laufende Geldleistungen nach dem SGB III. Auch vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel an der maßgeblichen Fassung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG.
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