Das Finanzgericht Münster entschied, dass die konkrete Verwendung eines Grundstücks am erbschaftsteuerlichen Bewertungsstichtag für die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen maßgeblich ist (Az. 3 K 2383/23 F).
Im Streitfall erbte ein Kläger Grundbesitz, der überwiegend forstwirtschaftlich genutzt wurde. Dazu gehörte ein Grundstück, das früher forstwirtschaftlich genutzt wurde, aber zum Bewertungsstichtag an ein Unternehmen zur Bodenschatzgewinnung verpachtet war. Der Pachtvertrag sieht eine Rekultivierung durch Aufforstung nach Beendigung des Abbaus vor. Der Kläger wollte, dass dieses Grundstück für die Erbschaftsteuer als Teil seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bewertet wird, da er die forstwirtschaftliche Nutzung wieder aufnehmen möchte.
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster keinen Erfolg. Das Grundstück sei vom Finanzamt zu Recht als Grundvermögen und nicht als land- und forstwirtschaftliches Vermögen eingestuft worden. Zwar sei das Grundstück langfristig für forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt, aber für die Erbschaftsteuer gelte die Ausnahmevorschrift des § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG. Diese besagt, dass Flächen, die am Stichtag nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, nicht diesem Vermögensbereich zugeordnet werden können. Für die Erbschaftsteuer zähle die tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag.
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