Eine Stiftung, deren Haupttätigkeit in der Veräußerung und dem Halten von Beteiligungen bestand, übertrug im Stiftungsgeschäft (unentgeltlich) zugesicherte Aktienanteile durch den Stifter auf die Stiftung und veräußerte diese wenige Tage nach Gründung. Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob diese Stiftung daher als Finanzunternehmen im Sinne von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes 2011 zu qualifizieren ist (Az. I R 46/20).
Für die Qualifikation als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 des KStG 2011 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG ist die Rechtsform unerheblich. Auch eine privatrechtliche Familienstiftung könne grundsätzlich ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausübe, richte sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Das Finanzgericht habe im Streitfall die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Änderungsbescheid sei rechtmäßig, da die Klägerin im Streitjahr aus der Veräußerung von Aktien keinen nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien, sondern einen nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erzielt habe.
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